Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag. Quelle: KM Bayern
Beurlaubung
Um eine Beeinträchtigung des Unterrichtserfolges zu vermeiden, können Schüler nach § 36 VSO nur in dringenden Ausnahmefällen beurlaubt werden. Anträge
auf Beurlaubung von Schülern in vorhersehbaren Fällen müssen in schriftlicher Form rechtzeitig bei der Klassenlehrerin unter Angabe der Begründung eingereicht werden.
Die Eltern werden gebeten, Anträge auf Beurlaubung wirklich nur in dringenden Fällen zu stellen. Vor allem muss darauf hingewiesen werden, dass die
Schule nicht berechtigt ist, Beurlaubungen auszusprechen, die der Ferienverlängerung dienen.
Muslimische Schülerinnen und Schüler können gem. Nr. 4 FeiertagsKMBek an den religiösen Festen Ramazan Bayrami und Kurban Bayrami jeweils für die ersten beiden Tage befreit
werden. Ebenso werden jüdische Feiertage berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich bei Nachfragen an Frau Lindauer.